Welcher ETF ist der steuerlich günstigste im ganzen Land?

Wie die Quellensteuer bei den verschiedenen Index-Replikationsarten erhoben wird. Eine Analyse.

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Die Auswertung unserer ersten ETF Umfrage in Deutschland hat mir Anlass dazu gegeben, das Thema „Steuern“ etwas genauer anzuschauen. Im Folgenden werde ich versuchen, Ihnen ein besseres Verständnis für die steuerliche Behandlung von ETFs zu vermitteln. Da sich die Gesetzgebung regelmäßig ändert und sich die steuerliche Situation jedes einzelnen unterscheidet, ist dieser Artikel allerdings lediglich als Richtlinie zu verstehen. Er ersetzt nicht den Besuch beim Steuerberater.

Grundsätzlich gilt es, zwischen den einzelnen Domizilen (Ausland oder Inland), der Struktur (physische vs. synthetische Replikation) und der Ertragsverwendung (ausschüttend oder thesaurierend) zu unterscheiden.

Wo fallen Steuern bei einem ETF generell an?

Bei der Anlage in ETFs können in zwei Fällen Steuern anfallen. Fonds, die nach dem 31.12.2008 gekauft wurden, werden im Rahmen der Abgeltungssteuer einheitlich besteuert, unabhängig von der Haltedauer.

Auf der einen Seite muss jeder Veräußerungsgewinn versteuert werden. Dies gilt sowohl für ausschüttende Fonds als auch thesaurierende. Im Hinblick auf Dividenden oder Zinsen ist es jedoch etwas komplizierter. Jeder Fonds bzw. physisch replizierende ETF muss für Dividenden eine ausländische Quellensteuer an den Fiskus in dem Land abführen, in dem das Dividenden zahlende Unternehmen steuerpflichtig ist. Es gibt jedoch einige wenige Länder, unter anderem Großbritannien, in denen keine Quellensteuern anfallen. Die Erträge werden dann entweder an den Investor ausgeschüttet (dann wird die Abgeltungssteuer fällig), oder wieder angelegt (thesauriert). Die Wiederanlage muss jedoch auch versteuert und in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden.

Mit Einführung der Kapitalsteuer, die Abgeltungswirkung hat, wurde die „Steuerpflicht“ quasi an den Fonds bzw. die Depotbank bei inländischer Fondsbewahrung weitergegeben. Steuererträge, die unter die Abgeltungssteuer fallen, werden vom Fonds bzw. der Depotbank des Anlegers einbehalten - der Investor hat diesbezüglich keine weitere Steuerpflicht. Er muss die Erträge lediglich in seiner Steuererklärung angeben. Dies gilt insbesondere bei ausländischen thesaurierenden Fonds. Derzeit liegt die Abgeltungssteuer, die lediglich für Privatinvestoren greift, bei 25%, plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Was sind (ausländische) Quellensteueren?

Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. beschreibt die Unterschiede zwischen deutschen und ausländischen Fonds mit Blick auf den Ausweis der ausländischen Quellensteuer wie folgt:

„Investmentfonds, die ausländische Aktien in ihrem Portfolio haben, erhalten die Erträge gegebenenfalls gemindert um diese Quellensteuer. Deutsche Investmentfonds weisen regelmäßig die im jeweiligen Ausschüttungsland einbehaltene, keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Quellensteuer aus. Im Falle der Veranlagung ist die Anlage AUS bei Kapitalerträgen nicht mehr auszufüllen.“

Wieviel Quellensteuer im Fonds anfällt, hängt davon ab, wo das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. In Deutschland liegt dieser Steuersatz derzeit bei 26,375%, in der Schweiz bei 35% und in Österreich bei 25%. Abhängig vom Domizil des ETFs kann die Quellensteuer teilweise oder auch ganz erstattet werden. Die Quellensteuer wird sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen ETFs auf die Abgeltungssteuer angerechnet.

Gibt es vorteilhafte Domizile?

Indexanbieter berücksichtigen bei der Indexberechnung die jeweilige Quellensteuer der einzelnen Länder. Nehmen wir den Index EURO STOXX 50 als Beispiel:

Wie wir der oberen Tabelle entnehmen können, schlägt die Quellensteuer (gewichtet) mit 24,28% zu Buche. Bei physisch replizierenden ETFs kann  die Quellensteuer je nach Fondsdomizil ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Da synthetische ETFs keine ordentlichen Erträge abwerfen, stellt sich diese Problematik hier nicht.

Wie die obige Tabelle verdeutlicht, ist in unserem Beispiel ein physisch replizierender ETF mit Domizil Irland steuerlich günstiger als ein vergleichbarer ETF aus Luxemburg. Dies kann dann zu einem geringeren Tracking Error des in Irland ansässigen ETFs beitragen, da dieser ETF weniger Quellensteuer abführt als der Indexberechnung zu Grunde liegt. Wie bereits erwähnt, wird die ausländische Quellensteuer jedoch ganz oder teilweise auf die Abgeltungssteuer auf Anlegerebene angerechnet. (Hinweis: Das obige Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung, wie Indexanbieter die Quellensteuer der einzelnen Länder in der Indexberechnung berücksichtigen. Es spiegelt nicht die eigentliche steuerliche Belastung des Fonds wieder.)

Ein in Deutschland ansässiger Fonds unterliegt in Deutschland nicht der Besteuerung, es können aber gegebenenfalls ausländischen Quellensteuer anfallen. Insbesondere wird bei einem in Deutschland ansässigen Fonds 100% der deutschen Quellensteuer erstattet. Dieser Steuervorteil ist auch ein Grund dafür, dass fast alle physischen ETFs auf den Standardwerte-Index DAX in Deutschland domiziliert sind.

Bei thesaurierenden ausländischen Fonds droht eine Doppelbesteuerung 

Einen wichtigen Sonderfall müssen Investoren jedoch beachten: Es kann bei thesaurierenden ausländischen Fonds, die physisch replizieren, zur Doppelbesteuerung kommen. Anleger müssen den thesaurierenden jährlichen Ertrag in der Steuererklärung angeben, obwohl auf ihrer Ebene kein Geldfluss stattgefunden hat. Selbst wer die Steuerbescheinigung der Depotbank für den thesaurierenden ausländischen Fonds jährlich mit seiner Steuererklärung einreicht, muss beim Verkauf der Anlage mit einer erneuten Besteuerung der Erträge rechnen, da die inländische Depotbank die Kapitalertragssteuer für die während der Haltedauer thesaurierten Erträge erneut an den Fiskus abgibt. Anleger können sich die zuviel gezahlten Steuern zwar vom Fiskus zurückerstatten lassen, müssen dann aber nachweisen, dass sie die Erträge in der Vergangenheit bereits versteuert haben. Wenn Investoren nicht die gesamten Steuerunterlagen bis zum Verkauf ihres Investments aufheben, kann sich das in der Praxis jedoch schwierig gestalten. Ein weiteres Problem ist, dass diese Steuerbescheinigung oft die exakte Höhe der thesaurierten Erträge jeder einzelnen Anlage nicht genau auflistet. Aus Anlegersicht ist die Praxis bei thesaurierenden inländischen Fonds deutlich angenehmer. Bei diesen Produkten führt die Fondsgesellschaft die Kapitalertragssteuer direkt ab, womit die Sache häufig geklärt ist. Daher ist aus steuerlicher Sicht ein thesaurierender inländischer ETF, der physisch repliziert, einem ausländischen häufig zu bevorzugen.

 Fazit

Da Swap-ETFs keine ordentlichen Erträge erwirtschaften, sind diese für die meisten Investoren steuerlich vorteilhafter, da die Besteuerung erst bei der Veräußerung greift. Sie sind in der Regel mit weniger Bürokratie verbunden, im besten Fall ersparen sie Anlegern eine doppelt erhobene Kapitalertragssteuer.  Wir raten Anlegern jedoch davon ab, den steuerlichen Aspekt isoliert zu betrachten. Es geht um die Risiken und Kosten einer Anlage und in erster Linie darum, die richtige Balance zwischen Risiko und Rendite zu finden. ETFs sollten in keinem Fall nur aufgrund von steuerlichen Aspekten ausgesucht werden, da die exakte steuerliche Konstellation sehr komplex ist und für die meisten Anleger nur selten vollkommen zu durchschauen sein dürfte. Darüber hinaus unterliegen physisch replizierende und Swap-basierte ETFs grundsätzlich denselben Regeln. Prinzipiell sollten Investoren sich erst überlegen, in welche Asset-Klasse, Region oder Sektor sie investieren wollen. Im nächsten Schritt ist zu überlegen, welche ETF-Struktur dafür am Besten geeignet ist bzw. welche ETF-Struktur am besten der eigenen Anlagephilosophie entspricht. Erst im letzten Schritt sollte der steuerliche Aspekt berücksichtigt werden. Für eine konkrete steuerliche Optimierung ihres Portfolios sollten Sie jedoch ihren Steuerberater fragen.

 

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Bildungs- und Informationszwecken. Sie sind weder als Aufforderung noch als Anreiz zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers oder Finanzinstruments zu verstehen. Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen sollten nicht als alleinige Quelle für Anlageentscheidungen verwendet werden.

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Über den Autor

Gordon Rose, CIIA, CAIA,

Gordon Rose, CIIA, CAIA,  war von 2011 bis 2014 Fondsanalyst bei Morningstar.