Die Anwaltskanzlei Norton Rose hat in einem Gastkommentar für Morningstar einige grundlegende Überlegungen zum offenen Immobilienfonds SEB ImmoInvest angestellt, die Berater beachten sollten (lesen Sie hier den Gastkommentar). Einige Fakten zum offenen Immobilienfonds, der am Montag in einer Woche wiedereröffnet wird, finden Sie in dieser Checkliste.
1. Öffnet der SEB ImmoInvest nur für einen Handeltag am 7. Mai?
Nein, der SEB ImmoInvest wird entweder (vollständig) wiedereröffnet oder abgewickelt.
2. Können die Anleger ihre Anteile nur am 7. Mai zurückgeben?
Nein, wenn der Fonds wiedereröffnet, können die Anleger ihre Anteile zunächst am 7. Mai und sodann nach Maßgabe der neuen Vertragsbedingungen des SEB ImmoInvest zurückgeben. Die neuen Vertragsbedingungen sehen allerdings zukünftig nur jährlich einmal eine Rückgabe vor, um die Liquiditätsplanung des Fonds optimal abstimmen zu können.
3. Haben die Anleger, die im Fonds verbleiben, somit keine Möglichkeit, unterjährig an ihr Geld zu kommen?
Unterjährig nimmt der Fonds keine Anteile zurück. Die Anteile können allerdings über den Zweitmarkt, d.h. die Börse verkauft werden.
4. Gibt es einen Rücknahmeabschlag von 5% bei Rückgabe der Fondsanteile am 7. Mai?
Nein, es gibt keinen Rücknahmeabschlag, der SEB ImmoInvest ist neu bewertet worden, was zu einer Anpassung des NAV um 5% nach unten führt. Das repräsentiert den aktuellen Inventarwert des Fonds in dem gegenwärtigen Marktumfeld. Ändert sich dieses, wird die Bewertung des Fonds angepasst.
5. Was passiert am 7. Mai um 13:00 Uhr?
Antwort: Am 7. Mai wird um 13:00 Uhr festgestellt, ob die (mit derzeit 30% angegebene) Liquidität zur Bedienung der Anteilrückgaben ausreicht. Falls nein, kündigt die Kapitalanlagegesellschaft ihr Verwaltungsmandat, was zu einer (weiteren und damit fortgesetzten) Aussetzung der Anteilrückgabe berechtigt und zur Auflösung des Fonds führt. Andernfalls werden die beantragten Anteilrückgaben (entsprechend der Neubewertung) bedient und der Fonds wird auf die neuen Bedingungen nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) umgestellt. Mit Umstellung auf das AnsFuG können Anleger ihre Anteile nunmehr nicht mehr täglich zurückgeben.
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